Schwerpunkt
ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT
Das Vertragsrecht gehört zum "1x1" einer jeden zivilrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei. Zum allgemeinen Vertragsrecht gehören insbesondere Fragen im Zusammenhang mit Kaufverträgen, Werkverträgen, Dienstverträgen und Darlehensverträgen.
Gerade wenn eine "größere" bzw. teuere Anschaffung getätigt werden soll (bspw. Autokauf oder Hauskauf) ist zu empfehlen, den Vertrag vorher genau durchzulesen und zu prüfen, um sich Klarheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu verschaffen. Die Kenntnis über den Vertragsinhalt ist besonders wichtig, wenn eine Vertragspartei seine vertraglichen Pflichten nicht wie vereinbart erfüllt. Viele Probleme können bereits dadurch gelöst oder jedenfalls minimiert werden, wenn die jeweiligen Leistungspflichten schriftlich im Vertrag definiert und Regelungen für den Fall von Schlechtleistungen getroffen werden. So lassen sich bereits bei Vertragsschluss zukünftige Streitigkeiten vermeiden.
Der Regelfall ist jedoch, dass der Vertrag von einer Partei gestellt wird. Man spricht hier von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragsschluss wird in diesen Fällen davon abhängig macht, dass die Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Gesetzliche Regelungen werden hierdurch zugunsten einer Vertragspartei modifiziert. Es stellt sich im Streitfall dann die Frage, ob die entsprechene Klausel einer Inhaltskontrolle im Sinne der §§ 305, 307 ff. BGB standhält. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Klausel unwirksam und der Verwender kann sich nicht darauf berufen. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, während der Vertrag im Übrigen Bestand hat, § 306 BGB. Dies führt im Ergebnis zu einer besseren Rechtsfolge für den anderen Vertragspartner.
Neben Streitigkeiten über die Mangelhaftigkeit von Handwerkerleistungen sind Fahrzeugkaufverträge häufig Anlass für gerichtliche Auseinadersetzungen. Im Rahmen von KFZ-Kaufverträgen streiten die Parteien fast immer darum, ob ein erworbenes Fahrzeug mangelhaft ist und welche Konsequenzen (Nachbesserung, Schadensersatz, Rücktritt, Minderung) sich hieraus für Verkäufer und Käufer ergeben. Der gesetzlichen Wertung nach ist grundsätzlich der Käufer in der Pflicht, einen Mangel zu beweisen. Für den Verbraucherkäufer greift hier aber nach § 477 BGB - nicht nur bei Fahrzeugkauf - die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahres zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Ausnahmsweise muss dann der Verkäufer beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei übergeben wurde, was oft nur durch ein kostenintensives Sachverständigengutachten möglich ist.
Ich vertrete Privatpersonen und kleine bis mittelständische Unternehmen bei der Durchsetzung und Abwehr von vertraglichen Forderungen.
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Rechtsanwaltskanzlei
Thomas Weissinger
Haselmühlweg 1
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Zweigstelle
Otto-Hahn-Straße 14
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