Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Versicherungsrecht. Versicherungen sind ein essentieller Bestandteil unseres täglichen Lebens und leider kommt es in diesem weit aufgestellten Rechtsgebiet zu vielerlei Problemen.
Das private Versicherungsrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und bildet die Grundlage für die allgemeinen Versicherungsbedingungen der vielzähligen Versicherungen. Für den juristischen Laien sind die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein unüberschaubares und kaum durchsichtiges "Wirrwarr" an Regelungen. Aufgrund der vielen Ausnahmetatbestände, die in den Versicherungsbedingungen geregelt sind, ist auf den ersten Blick nicht klar erkennbar, ob die Versicherung eintrittspflichtig ist, also ein sog. Versicherungsfall vorliegt, oder nicht.
Deshalb streiten sich Versicherung und Versicherungsnehmer häufig, ob und in welcher Höhe für den Eintritt eines Schadensereignisses Versicherungsschutz besteht. Oft zu Unrecht weigern sich Versicherer unter Berufung auf eine Ausschlussklausel ihre Eintrittspflicht anzuerkennen und die Kosten für einen Schadensfall zu übernehmen oder kürzen ihre Leistung ohne erkennbaren Grund. Nicht selten lenkt die Versicherung dann aber ein, nachdem sich ein Anwalt eingeschaltet und auf die Besonderheiten des Einzelfalls hingewiesen hat.
Insbesondere im Personenversicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Private Krankenversicherung) versuchen sich Versicherungen ihrer Leistungspflicht oft nachträglich mit der Behauptung zu entziehen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen der sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG) nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig über gefahrerhebliche Umstände (z.B. Gesundheitsfragen) aufgeklärt hat. Die Versicherung erklärt dann regelmäßig den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, bzw. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und kündigt den Versicherungsvertrag. Ob die Loslösung vom Vertrag aber tatsächlich rechtmäßig ist oder der Versicherungsnehmer sogar trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben bei Vertragsschluss trotzdem Anspruch auf Fortbestand des Versicherungsvertrags (ggf. zu anderen Bedingungen, § 19 Abs.4 VVG) hat, ist jeweils vom Einzelfall abhängig und bedarf einer genauen Analyse des jeweiligen Falls.